LSG Bayern - Beschluss vom 09.11.2021
L 7 AS 499/20
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 123; BGB § 133; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 56a; SGB II § 12; SGB II § 11; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 558/20
SG Augsburg, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 558/20

Zulässigkeit einer vorbeugenden UnterlassungsklageZulässigkeit der Einholung von Arbeitgeberauskünften durch das JobcenterEinholung von Auskünften Dritter durch das Jobcenter als Einmischung in das Berufs- und Privatleben des LeistungsempfängersUnterlassungsanspruch eines Leistungsempfängers gegenüber dem Jobcenter bezüglich der Einholung von Auskünften bei Dritten

LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 499/20

DRsp Nr. 2023/5635

Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage Zulässigkeit der Einholung von Arbeitgeberauskünften durch das Jobcenter Einholung von Auskünften Dritter durch das Jobcenter als Einmischung in das Berufs- und Privatleben des Leistungsempfängers Unterlassungsanspruch eines Leistungsempfängers gegenüber dem Jobcenter bezüglich der Einholung von Auskünften bei Dritten

Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Einholung von Arbeitgeberauskünften durch ein Jobcenter wegen erzielten Einkommens eines Leistungsberechtigten ist regelmäßig unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 6. August 2020 und 29. April 2021 werden zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 123; BGB § 133; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 56a; SGB II § 12; SGB II § 11; SGB X § 31;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Unterlassung von "Einmischungen in das Berufs- und Privatleben", die "Einhaltung des Sozialpaket 2" und die Unterlassung der "betrügerischen Anrechnungsfälle sowie die sonstigen Nötigungen, Betrügereien und Unterschlagungen".