Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 6. August 2020 und 29. April 2021 werden zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger begehren die Unterlassung von "Einmischungen in das Berufs- und Privatleben", die "Einhaltung des Sozialpaket 2" und die Unterlassung der "betrügerischen Anrechnungsfälle sowie die sonstigen Nötigungen, Betrügereien und Unterschlagungen".
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