BayObLG vom 07.11.1991
RE-Miet 2/91
Normen:
ZPO § 91a § 541 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 380
DWW 1992, 106
NJW-RR 1992, 341
WuM 1992, 55
ZMR 1992, 158

Zulässigkeit einer Vorlage zum Rechtsentscheid

BayObLG, vom 07.11.1991 - Aktenzeichen RE-Miet 2/91

DRsp Nr. 1993/1502

Zulässigkeit einer Vorlage zum Rechtsentscheid

»Eine Vorlage zum Rechtsentscheid wird unzulässig, wenn die Parteien nach Erlaß des Vorlagebeschlusses übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Aufgabe von BayObLG, NJW 1981, 580).«

Normenkette:

ZPO § 91a § 541 Abs. 1 ;

I. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung in einem Anwesen, das die Klägerin durch Erbteilung erworben hat. Die Klägerin hat das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und anschließend Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt, diese haben Berufung eingelegt. Das Landgericht hat am 30.4.1991 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:

Wird ein Mietverhältnis über Wohnraum wirksam durch eine Kündigung beendet, wenn die vom bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebene Kündigung von dessen Kanzlei als Fernkopie (Telefax) dem Postamt und von dort durch einen Postbediensteten den Mietern zugeleitet wird?