OLG München - Beschluss vom 07.12.2016
34 Wx 423/16
Normen:
BGB § 133 Abs. 1; BGB § 335 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 1090 Abs. 1; GBO § 19;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 587
Vorinstanzen:
AG Dillingen a. d. Donau, vom 25.10.2016

Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit durch einen Dritten

OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 423/16

DRsp Nr. 2016/19764

Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit durch einen Dritten

GBO § 19 1. Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmten Inhalts zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidungen vom 6.4.2016, 34 Wx 399/15, und vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12).2. Zur Auslegung einer Bewilligung, die den zu sichernden Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers als "Benennungsrecht" bezeichnet.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 25. Oktober 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 5. August 2016 nicht wegen ungenügender Bezeichnung des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs in der Bewilligung vom 25. Juli 2016 sowie nicht wegen Auseinanderfallens von Antrag und Bewilligung zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133 Abs. 1; BGB § 335 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 1090 Abs. 1; GBO § 19;

Gründe

I.