BGH - Urteil vom 15.07.2009
VIII ZR 340/08
Normen:
BGB § 259; BetrKV § 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1082
MDR 2009, 1098
MietRB 2009, 313
NJW-RR 2009, 1383
NZM 2009, 698
WuM 2009, 516
ZMR 2009, 839
ZMR 2010, 266
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 6015/08
AG Fürth, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 350 C 2998/06

Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer Summe bei der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter; Erforderlichkeit einer Differenzierung von einzelnen, angesetzten Betriebskostenarten bei der Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 340/08

DRsp Nr. 2009/20135

Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer Summe bei der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter; Erforderlichkeit einer Differenzierung von einzelnen, angesetzten Betriebskostenarten bei der Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 259; BetrKV § 2;

Tatbestand:

Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 16. Juli 1999 eine Wohnung in C. .

Die Nebenkostenabrechnung vom 1. September 2006 für das Jahr 2005 weist eine Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 184,65 EUR aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der Abrechnung auf 118,40 EUR; eine Aufschlüsselung nach Frischwasser und Abwasser enthält die Abrechnung nicht.