LAG Niedersachsen, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1072/14
ArbG Lüneburg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 86/14
Zulässigkeit eines bedingten Änderungsschutzantrags gem. § 4 S. 2 KSchG
BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 304/15
DRsp Nr. 2016/7387
Zulässigkeit eines bedingten Änderungsschutzantrags gem. § 4 S. 2 KSchG
Ordnet der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege des Direktionsrechts an und spricht er zusätzlich eine darauf bezogene Änderungskündigung für den Fall aus, dass die Maßnahme nicht ohne eine Änderung des Arbeitsvertrags zulässig ist, kann der Arbeitnehmer - falls er zugleich die einseitige Maßnahme gerichtlich angreift - seinen Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG unter die Bedingung stellen, dass über diesen nur befunden wird, wenn es nach Auffassung des Gerichts für die streitgegenständliche Maßnahme einer Vertragsänderung bedarf.Orientierungssätze:1. Klageanträge sind nach den für Willenserklärungen maßgeblichen Regeln (§§ 133, 157BGB) auszulegen. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht.
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