BAG - Urteil vom 17.12.2015
2 AZR 304/15
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 4; KSchG § 7; KSchG § 8;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 84
AUR 2016, 258
ArbRB 2016, 169
BAGE 154, 20
BB 2016, 1011
DB 2016, 6
EzA-SD 2016, 3
KSchG 1969 § 4 Nr. 84
MDR 2016, 833
NJW 2016, 10
NZA 2016, 568
NZA-RR 2016, 6
ZIP 2016, 1044
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1072/14
ArbG Lüneburg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 86/14

Zulässigkeit eines bedingten Änderungsschutzantrags gem. § 4 S. 2 KSchG

BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 304/15

DRsp Nr. 2016/7387

Zulässigkeit eines bedingten Änderungsschutzantrags gem. § 4 S. 2 KSchG

Ordnet der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege des Direktionsrechts an und spricht er zusätzlich eine darauf bezogene Änderungskündigung für den Fall aus, dass die Maßnahme nicht ohne eine Änderung des Arbeitsvertrags zulässig ist, kann der Arbeitnehmer - falls er zugleich die einseitige Maßnahme gerichtlich angreift - seinen Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG unter die Bedingung stellen, dass über diesen nur befunden wird, wenn es nach Auffassung des Gerichts für die streitgegenständliche Maßnahme einer Vertragsänderung bedarf. Orientierungssätze: 1. Klageanträge sind nach den für Willenserklärungen maßgeblichen Regeln (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht.