BGH - Beschluss vom 08.05.2018
VIII ZR 200/17
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 573a; BGB § 575;
Fundstellen:
MDR 2018, 855
MietRB 2018, 225
NJW-RR 2018, 843
ZMR 2018, 745
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 94 C 3252/15
LG Düsseldorf, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 92/16

Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften Kündigungsausschlusses; Räumung und Herausgabe einer in einem Zweifamilienhaus gelegenen Wohnung

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 200/17

DRsp Nr. 2018/6921

Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften Kündigungsausschlusses; Räumung und Herausgabe einer in einem Zweifamilienhaus gelegenen Wohnung

Zur Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften Kündigungsausschlusses.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens: 8.880 €.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BGB § 573a; BGB § 575;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Räumung und Herausgabe einer in einem Zweifamilienhaus gelegenen Wohnung in K. . Die Beklagten hatten diese Wohnung mit Vertrag vom 19. August 2013 von der Rechtsvorgängerin des Klägers angemietet.

Für den Vertrag war ein Formular verwendet worden, welches der Beklagte zu 2 von der Haus & Grund GmbH erworben und zu den Vertragsverhandlungen mitgebracht hatte. In diesem Formular heißt es unter § 2 Mietzeit Nr. 1.a):

" □ Kündigungsverzicht (maximal vier Jahre)