OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2018
22 U 34/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 139/10

Zulässigkeit eines Teilurteils betreffend verschiedene Teilkomplexe eines werkvertraglichen Rechtsstreits

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 22 U 34/18

DRsp Nr. 2019/17585

Zulässigkeit eines Teilurteils betreffend verschiedene Teilkomplexe eines werkvertraglichen Rechtsstreits

1. Ein Teilurteil ist wegen „materieller Verzahnung“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17) unstatthaft, wenn sich für beide Teilkomplexe eines werkvertraglichen Rechtsstreits („Hallenboden“ bzw. „Außenanlage“ einer Produktionsstätte) bereits die Frage stellt, welche konkreten Rechte bzw. Pflichten sich aus einem Werkvertrag überhaupt ergeben, d.h. insbesondere wie das sog. „Leistungs- bzw. Funktionssoll“ bzw. das „Vergütungssoll“ unter Berücksichtigung welcher Fassung der VOB anhand der anerkannten Auslegungsmethoden von Willenserklärungen bzw. Verträgen (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Werkvertragsrecht zu bemessen ist (mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Frage der Mangelhaftigkeit von Werkleistungen, sei es als Planungs- bzw. sei es als Bauleistungen bzw. für die Frage der Berücksichtigung von Sowiesokosten bzw. einer sonstigen Vorteilsausgleichung).