Der Kläger vermietete der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 21. Februar 2002 eine Wohnung in seinem Haus A.straße in B. ab dem 16. März 2002 zu einer Bruttomiete von 390 EURO. § 2 Nr. 2 des Mietvertrages lautet:
"Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mietvertrag kann von beiden vertragsschließenden Parteien frühestens zum 31. März 2003 gekündigt werden."
Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 zum 31. Januar 2003 und räumte die Wohnung. Für Februar und März 2003 zahlte sie keine Miete.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Zahlung von Miete in Höhe von insgesamt 780 EURO für die Monate Februar und März 2003 nebst Zinsen. Die Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis zum 31. Januar 2003 beendet worden ist, und zuletzt beantragt festzustellen, daß das Widerklagebegehren in der Hauptsache erledigt sei.
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