BGH - Urteil vom 23.11.2011
VIII ZR 120/11
Normen:
BGB § 307; BGB § 557a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 208
NJW 2012, 521
NZM 2012, 111
ZMR 2012, 344
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 217 C 93/09
LG Köln, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 276/09

Zulässigkeit eines zeitlich begrenzten Kündigungsausschlusses in einem Formularmietvertrag über Wohnraum bei Dauern des Kündigungsausschlusses nicht mehr als vier Jahre

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 120/11

DRsp Nr. 2012/924

Zulässigkeit eines zeitlich begrenzten Kündigungsausschlusses in einem Formularmietvertrag über Wohnraum bei Dauern des Kündigungsausschlusses nicht mehr als vier Jahre

Zur Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts in einem Wohnraummietvertrag.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2011 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. August 2009 unter teilweiser Abänderung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.956 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 557a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagte mietete für die Tochter des Geschäftsführers ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin eine Wohnung der Klägerin in Köln.

Ziffer 3 des Vertrages vom 26. Oktober 2007 lautet:

"3. Mietzeit: Ab dem 01.11.2007 Unbefristet: Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung! Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30.10.2010 zum 01.01.2011 möglich!"