Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Kraftfahrzeughandel betreiben und zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen gehört. Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her, die sie über ein Vertragshändlernetz vertreibt. Dabei verwendet sie zur Regelung ihrer geschäftlichen Beziehungen mit den Vertragshändlern Formularverträge. Diese setzen sich aus dem "O.-Händlervertrag für Verkauf und Kundendienst" (künftig: OHV), den "Zusatzbestimmungen zum O.-Händlervertrag für Verkauf und Kundendienst" (künftig: ZB), den "Kundendienst-Richtlinien für O.-Vertragshändler" (künftig: KDR), den "Liefer- und Zahlungsbedingungen für Kraftfahrzeuge" sowie weiteren Verträgen, Richtlinien und Anlagen zusammen. In diesem Vertragswerk sind unter anderem die folgenden Klauseln enthalten (Numerierung nach dem Klageantrag):
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