BFH - Beschluss vom 01.06.2022
I R 31/19
Normen:
KStG § 27 Abs. 3 S. 1; KStG § 34 Abs. 10a; GmbHG § 29; BGB § 133; BGB § 157; KStG § 27 Abs. 3 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2864
BFH/NV 2022, 1317
GmbHR 2023, 46
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2842/17

Zulässigkeit und Grenzen der Auslegung eines Beschlusses über die Gewinnfeststellung hinsichtlich der Verwendung des Gewinns

BFH, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen I R 31/19

DRsp Nr. 2022/14895

Zulässigkeit und Grenzen der Auslegung eines Beschlusses über die Gewinnfeststellung hinsichtlich der Verwendung des Gewinns

NV: Zur Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses zu der Frage, ob mit diesem in einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Weise über die Gewinnverteilung entschieden wurde.

Das Bestehen eines Gebots der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung bedeutet nicht, dass ein Steuerpflichtiger dieses Gebot auch befolgt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.04.2019 – 10 K 2842/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 3 S. 1; KStG § 34 Abs. 10a; GmbHG § 29; BGB § 133; BGB § 157; KStG § 27 Abs. 3 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Streit steht, ob eine im Jahr 2001 erfolgte Ergebnisausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung —StSenkG 2001/2002— vom 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428 —KStG a.F.—) auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.