LG Dresden, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 173/04
AG Meißen, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1420/03
Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung von Mietzins
BGH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 218/04
DRsp Nr. 2005/20261
Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung von Mietzins
Hat der Mieter in einem Vorprozess, in dem der Vermieter ihn auf Zahlung von Mietzins in Anspruch genommen hat, Einwendungen erhoben, die sich wegen einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung gegen den Fortbestand des Mietverhältnisses richten, so ist sein Einwand einer später erklärten ordentlichen Kündigung gegenüber dem titulierten Anspruch nach § 767 Abs. 2ZPO ausgeschlossen. Denn für die Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrecht, auch des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages, kommt es nach § 767 Abs. 2ZPO nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung an.