LG Leipzig, vom 29.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 674/24
Zulässigkeit von Leistungsklagen zur Verfolgung fälliger Ansprüche ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil; Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters als Voraussetzung für die Erfüllung des Räumungsanspruches aus § 546 Abs. 1 BGB; Vollständige und unzweideutige Aufgabe des Besitzes am Mietobjekt durch den Mieter
OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 5 W 647/24
DRsp Nr. 2025/1020
Zulässigkeit von Leistungsklagen zur Verfolgung fälliger Ansprüche ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil; Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters als Voraussetzung für die Erfüllung des Räumungsanspruches aus § 546 Abs. 1BGB; Vollständige und unzweideutige Aufgabe des Besitzes am Mietobjekt durch den Mieter
1. Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 113/06, BKR 2007, 156 Rn. 10; Urteil vom 21.04.2016, 1 ZR 100/15, NJW 2017, 171 Rn. 13).
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