BGH - Beschluss vom 24.08.2022
XII ZR 76/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 80/19
OLG Düsseldorf, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 136/20

Zulassung der Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen nach zwei außerordentlichen Kündigungen

BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen XII ZR 76/21

DRsp Nr. 2022/13231

Zulassung der Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen nach zwei außerordentlichen Kündigungen

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2021 zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 217.799 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen nach zwei außerordentlichen Kündigungen der Klägerin.