KG - Urteil vom 29.09.2005
12 U 266/04
Normen:
BGB § 242 § 266 § 546 § 546a ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 125
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 659/03

Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB bei unvollständiger Räumung gemieteter Räume

KG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 12 U 266/04

DRsp Nr. 2006/702

Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB bei unvollständiger Räumung gemieteter Räume

»1. Zur Abgrenzung der - grundsätzlich unzulässigen - Teilräumung von der Schlechterfüllung der Räumungspflicht des Gewerbemieters. 2. Hat der Gewerbemieter von Räumen im 1. OG (286 qm) sowie eines Kellerraumes (18 qm) zwar die Räume im 1. OG vollständig geräumt, jedoch im Kellerraum ein Regal mit einer Grundfläche von ca. 2 qm zurückgelassen, so schuldet er jedenfalls dann lediglich für den Kellerraum Nutzungsentschädigung, wenn der Vermieter die Räume im 1. OG - trotz unvollständiger Räumung des Kellers - weitervermietet hat (§ 242 BGB).«

Normenkette:

BGB § 242 § 266 § 546 § 546a ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

1. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB steht der Klägerin gegen die Beklagten für die Zeit von November 2003 bis Mai 2004 nur hinsichtlich der Kellerfläche zu, die unstreitig 18 m2 beträgt.

a) Allerdings scheitert der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bereits daran, dass die Beklagten, wie sie auf Seite 4 der Berufungsbegründung vortragen, hinsichtlich des Kellerraumes aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zwischen Klägerin, Beklagten und der Firma Snn Cnn aus dem Mietvertrag ausgeschieden ist.