Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
1. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB steht der Klägerin gegen die Beklagten für die Zeit von November 2003 bis Mai 2004 nur hinsichtlich der Kellerfläche zu, die unstreitig 18 m2 beträgt.
a) Allerdings scheitert der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bereits daran, dass die Beklagten, wie sie auf Seite 4 der Berufungsbegründung vortragen, hinsichtlich des Kellerraumes aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zwischen Klägerin, Beklagten und der Firma Snn Cnn aus dem Mietvertrag ausgeschieden ist.
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