KG - Urteil vom 06.09.2004
24 U 206/03
Normen:
VermG § 7 Abs. 7 Satz 3 ; InVorG § 16 Abs. 2 ; InVorG § 17 Abs. 2 ; InVorG § 21b ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 7
NJ 2005, 80
WuM 2004, 690
ZMR 2005, 44
ZfIR 2005, 35
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 253/02

Zum Anspruch des Anmelders im vereinfachten Rückübertragungsverfahren auf Herausgabe der Entgelte für Miet-, Pacht-, oder andere Nutzungsverhältnisse

KG, Urteil vom 06.09.2004 - Aktenzeichen 24 U 206/03

DRsp Nr. 2004/16713

Zum Anspruch des Anmelders im vereinfachten Rückübertragungsverfahren auf Herausgabe der Entgelte für Miet-, Pacht-, oder andere Nutzungsverhältnisse

»Der Anmelder im vereinfachten Rückübertragungsverfahren gemäß § 21b InVorG, dessen Berechtigung nach dem VermG festgestellt worden ist, hat gegenüber dem Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der Entgelte, die ihm ab dem 1. Juli 1994 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG, sofern der Berechtigte diesen in der Frist des § 7 Abs. 8 VermG geltend macht.«

Normenkette:

VermG § 7 Abs. 7 Satz 3 ; InVorG § 16 Abs. 2 ; InVorG § 17 Abs. 2 ; InVorG § 21b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO) und ergänzend ausgeführt: