OLG Brandenburg - Urteil vom 11.02.2004
3 U 104/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 545 Satz 1 ; BGB § 546a Abs. 1 ; BGB § 546a Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 1 ; BGB § 987 Abs. 1 ; BGB § 988 ; BGB § 990 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1124 ; ZVG § 22 Abs. 2 ; ZVG § 152 Abs. 2 ; ZVG § 155 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 415/02

Zum Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für ein im Rahmen eines mit Insolvenzverwalter abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrags überlassenes Grundstück

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 3 U 104/03

DRsp Nr. 2004/6660

Zum Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für ein im Rahmen eines mit Insolvenzverwalter abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrags überlassenes Grundstück

1. Der Zwangsverwalter eines Grundstücks tritt kraft Gesetzes nur in bestehende und bereits in Vollzug gesetzte Miet- und Pachtverträge ein, nicht aber in sonstige Vertragsverhältnisse, die der Schuldner vor der Beschlagnahme begründet hat. Aufgrund der besonderen rechtlichen Stellung des Zwangsverwalters ist er nicht als allgemeiner Rechtsnachfolger des Schuldners anzusehen. 2. Aus seiner Aufgabe, für eine ordnungsmäßige Nutzung des Grundstücks zu sorgen und eine Schmälerung der nach § 155 Abs. 2 ZVG zu verteilenden Überschüsse zu vermeiden, folgt die Befugnis des Zwangsverwalters, neben den Miet- und Pachtzinsen alle Ansprüche geltend zu machen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung des zwangsverwalteten Objekts oder aus der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Er kann sowohl aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis als auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe der gezogenen Früchte und Gebrauchsvorteile verlangen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 545 Satz 1 ; BGB § 546a Abs. 1 ; BGB § 546a Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 1 ; BGB § 987 Abs. 1 ; BGB § 988 ; BGB § 990 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1124 ; ZVG § 22 Abs. 2 ; ZVG § 152 Abs. 2 ;