OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2004
I-10 U 109/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a ; BGB § 543 Abs. 3 Nr. 3 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 581 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1234
NZM 2004, 786
WuM 2004, 428
ZMR 2004, 570
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.06.2003

Zum Erfordernis der Abmahnung eines gewerblichen Mieters vor fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen I-10 U 109/03

DRsp Nr. 2004/17126

Zum Erfordernis der Abmahnung eines gewerblichen Mieters vor fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Der Vermieter ist vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise gehalten, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen beruht. Fehlt es bei einer derartigen Sachlage an einer Abmahnung, verstößt die Kündigung des Vermieters gegen Treu und Glauben und ist unwirksam.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a ; BGB § 543 Abs. 3 Nr. 3 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 581 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 27.11.1988 (Bl. 6 ff. GA) verpachtete die Klägerin der Beklagten den Gastraum, 2 Toiletten und einen Nebenraum im Hause Auf dem H. W. 3 in D. auf die Dauer von 10 Jahren zum Betriebe einer Imbissstube. Durch Zusatzvereinbarung vom 19.01.1999 (Bl. 17 GA) wurde die Laufzeit bis zum 31.12.2008 verlängert und der Mietzins auf monatlich 3.230 DM zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von 200 DM festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunden Bezug genommen.