BFH - Urteil vom 10.12.2003
IX R 12/01
Normen:
EStG §§ 9 21 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BB 2004, 920
BFH/NV 2004, 680
BFHE 205, 62
DB 2004, 793
DStRE 2004, 455
NJW 2004, 2119
NZM 2004, 433
NotBz 2004, 246
ZEV 2004, 213
ZfIR 2004, 391
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5186/94

Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen

BFH, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen IX R 12/01

DRsp Nr. 2004/4948

Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen

»Der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.«

Normenkette:

EStG §§ 9 21 ; AO (1977) § 42 ;

Gründe:

I. Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten übertrug auf diesen im April 1993 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Nach dem Übertragungsvertrag gewährte der Kläger seinen Eltern als Gesamtberechtigten an sämtlichen Räumen des Obergeschosses des Hauses ein unbeschränktes ausschließliches Wohnungsrecht; über die Nutzung der Räume war der Abschluss eines Mietvertrages vorgesehen. Der Kläger war verpflichtet, die Wohnung auf seine Kosten innen und außen instand und bewohnbar zu halten. Der Kläger verpflichtete sich ferner, an seine Eltern als Gesamtgläubiger einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 400 DM vorschüssig bis zum 3. eines Monats als dauernde Last zu zahlen und sie in kranken und alten Tagen zu pflegen bzw. pflegen zu lassen.