BayObLG - Beschluß vom 28.10.1994
2Z BR 77/94
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 63
DRsp I(152)227a
DWE 1995, 20
MDR 1995, 467
NJW 1995, 337
WuM 1995, 224
ZAR 1995, 38
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Zum Interesse eines im Ausland geborenen Wohnungseigentümers, der die deutsche Staatsangehörigkeit (nicht) angenommen hat, eine Parabolantenne anzubringen, um sich über das Geschehen im Heimatland zu informieren und eine kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht zu erhalten

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 77/94

DRsp Nr. 1995/1210

Zum Interesse eines im Ausland geborenen Wohnungseigentümers, der die deutsche Staatsangehörigkeit (nicht) angenommen hat, eine Parabolantenne anzubringen, um sich über das Geschehen im Heimatland zu informieren und eine kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht zu erhalten

»Das Interesse eines im Ausland (hier Türkei) geborenen, in Deutschland lebenden Wohnungseigentümers, der die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, eine Parabolantenne anzubringen, um die Hörfunk- und Fernsehprogramme seines früheren Heimatlandes empfangen und sich über das dortige Geschehen unterrichten sowie die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können, ist bei der Abwägung mit den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer geringer zu gewichten als das eines auf Dauer in Deutschland lebenden ausländischen Wohnungseigentümers, der seine ausländische Staatsangehörigkeit beibehält.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe: