OLG Rostock - Beschluss vom 10.01.2005
3 W 130/04
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 668/04

Zum Umfang des Konkurrenzschutzes des Vermieters gegenüber Mieter

OLG Rostock, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 3 W 130/04

DRsp Nr. 2005/9205

Zum Umfang des Konkurrenzschutzes des Vermieters gegenüber Mieter

»1. Mangels gegenseitiger vertraglicher Vereinbarung schuldet der Vermieter dem Mieter einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. 2. Die Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters erstreckt sich nicht nur auf das eigentliche Mietgrundstück, sondern auch auf Nachbargrundstücke desselben Vermieters. 3. Eine darüber hinausgehende extensive Auslegung der Konkurrenzschutzpflicht ist nicht geboten, weil jeder Gewerbetreibende das Risiko seines geschäftlichen Erfolges selber trägt.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerdeführer zu 3) mietete durch Mietvertrag vom 21.05.1996 von der Antragsgegnerin ein Ladenlokal im Haus L. Straße 62 in G. an, und zwar zur Nutzung als Ladengeschäft für Parfümerie- und Kosmetikartikel. Die L. Straße ist die Hauptgeschäftsstraße in G. Der Antragsgegnerin gehören die an das Grundstück L. Straße 62 anschließenden Grundstücke L. Straße 64 und 66 sowie jenseits der S. Straße das Eckgrundstück L. Straße 70. Das Eckgrundstück L. Straße/S. Straße, postalische Anschrift L. Straße 68, gehört einem Dritten.