Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung, der Beklagten ist in der Sache selbst nicht gerechtfertigt. Aus dem Gesichtspunkt positiver Verletzung des Mietvertrages der Parteien vom 12./14. Juli 1980 ist die Beklagte verpflichtet, die in diesem Rechtszug noch im Streit befindlichen 3.478,84 DM an die G. B. GmbH in P. zu zahlen. Die Beklagte hat die entsprechend § 4 des Mietvertrags von der Klägerin beigebrachte Bankbürgschaft für eine Mietkaution von 30.000,-- DM (unter Verzicht auf alle Einreden mit Zahlungspflicht auf erste Anforderung der Beklagten) in Höhe des genannten Betrages zu Unrecht in Anspruch genommen. Die darin liegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verpflichtet sie, die Klägerin von dem Rückgriffsanspruch der Bürgin gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB freizustellen (§ 249 Satz 1 BGB).Die unberechtigte Inanspruchnahme der Bankbürgschaft durch die Beklagte beruht auf den als Nebenkostenforderung geltend gemachten Ansprüchen auf anteilige Erstattung der im Jahre 1979 angeblich entstandenen Aufwendungen für den Hausmeister in Höhe von 2.635,51 DM und die Haftpflichtversicherung in Höhe von 443,11 DM - jeweils zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer -, deren sich die Beklagte ohne Rechtsgrund berühmt.
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