OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.01.2004
8 U 290/03
Normen:
BGB § 247 ; BGB § 326 (a.F.) ; BGB § 556 (a.F.) ; BGB § 557 (a.F.) ; BGB § 558 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 157/02

Zum Verjährungsbeginn eines auf Wiederherstellung von Mieträumen gerichteten Schadensersatzanspruch

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 8 U 290/03

DRsp Nr. 2004/4706

Zum Verjährungsbeginn eines auf Wiederherstellung von Mieträumen gerichteten Schadensersatzanspruch

»Zum Beginn der Verjährung eines auf Wiederherstellung von gemieteten Räumen gerichteten Schadensersatzanspruchs.«

Normenkette:

BGB § 247 ; BGB § 326 (a.F.) ; BGB § 556 (a.F.) ; BGB § 557 (a.F.) ; BGB § 558 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Beklagten Gewerberäume in N. zum Betrieb eines Bordells (Bl. 10 ff.). Am 09.07.2001 kündigte die Klägerin wegen Zahlungsverzuges fristlos, die Rückgabe der Räume erfolgte am 27.07.2001. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Räume in Höhe von 10.743,01 EUR sowie rückständigen Mietzins ohne Nebenkostenvorauszahlung für Juli 2001 in Höhe von 1.533,88 EUR geltend, wobei sie mit einem Kautionsguthaben der Beklagten in Höhe von 3.086,39 EUR und einer vergleichsweise festgelegten Forderung der Beklagten in Höhe von 800.-- EUR die Aufrechnung erklärt hat.