OLG Koblenz - Urteil vom 24.01.2005
12 U 1077/03
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 311b Abs. 1 n.F. ; BGB § 883 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 894 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 139/02

Zum Widerrufsgrund nach Art eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer als unwiderruflich vereinbarten Kaufoption

OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 1077/03

DRsp Nr. 2005/9180

Zum Widerrufsgrund nach Art eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer als unwiderruflich vereinbarten Kaufoption

»Ein Widerrufsgrund nach Art eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist auch bei einer als unwiderruflich vereinbarten Kaufoption rechtlich möglich. Er liegt vor, wenn sich in der Zeit seit der Angebotsabgabe die Voraussetzungen für den Antragenden, von denen er für den Empfänger erkennbar bei seinem Angebot ausgegangen ist, so wesentlich geändert haben, dass ihm die Bindung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Widerruf kann formfrei erklärt werden.«

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 311b Abs. 1 n.F. ; BGB § 883 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 894 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten aufgrund der Klage um einen Anspruch des Klägers auf Auflassung eines Hausgrundstücks aus dem Nachlass des am ... Dezember 1933 geborenen und am ... Dezember 2001 verstorbenen A.... T.... durch Annahme eines ihm unwiderruflich erteilten notariellen Kaufvertragsangebots auf den Todesfall und aufgrund der Widerklage um einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung der Kaufoption.