OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.09.2005
25 U 93/05
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 ; BGB § 560 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld - 10 C 74/05 (10),

Zum Wirtschaftlichkeitsgebot beim Vermieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 25 U 93/05

DRsp Nr. 2008/15469

Zum Wirtschaftlichkeitsgebot beim Vermieter

»Zur Verpflichtung des Vermieters, unnötige Kosten zu vermeiden (Wirtschaftlichkeitsgebot).«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 ; BGB § 560 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten restliche Nebenkostenzahlung für das Jahr 2002 aus einem Wohnraummietverhältnis. Die Parteien sind insbesondere uneins über die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Hausmeister- und Gartenpflegekosten.

Der Kläger tauschte durch seine Hausverwaltung im Sommer 2002 die Person des Hausmeisters aus. Anstelle einer Mitmieterin, die sich bei der Bewältigung der Arbeiten in wesentlichen Teilen von ihrem Ehemann hatte unterstützen lassen, wurde Herr A als neuer Hausmeister bestellt.

Nach seinem Vertrag (Bl. 66ff. d.A.) oblag ihm neben der Tätigkeit als "Grundstücksverwalter vor Ort" als Hauswart für 6 Mietobjekte, darunter die Wohnanlage, in der der Beklagte lebt, insbesondere - wie der früheren Hausmeisterin - das Streuen und Räumen der Fußwege und hinsichtlich der Gartenarbeiten das Rasen mähen, Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Zerkleinern der Äste, Verteilen des Häckselgutes, Bewässerung und Beseitigung von Unkraut und Abfällen. Im einzelnen war der Hausmeister vertraglich gehalten, "tagfertig und objektbezogen" die von ihm verrichteten Tätigkeiten zu erfassen.