OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1998
10 U 191/97
Normen:
BGB § 258 § 273 § 535 § 547a § 985 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)674c
NZM 1999, 668
ZMR 1999, 386

Zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters von Mietzins

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 10 U 191/97

DRsp Nr. 1999/6199

Zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters von Mietzins

»Gibt der Mieter vorzeitig den Gebrauch der Mietsache auf, so kann er gegenüber dem begründeten Zahlungsanspruch des Vermieters wegen der danach fällig gewordenen Mieten kein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend machen, er habe einen Herausgabeanspruch wegen seiner in die Räume eingebrachten Einrichtungsgegenstände, deren Herausgabe der Vermieter nunmehr verweigere.«

Normenkette:

BGB § 258 § 273 § 535 § 547a § 985 ;

Entscheidungsgründe:

...

3) Gegenüber dem klägerischen Zahlungsanspruch wendet die Beklagte ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht ein, das sie auf einen Herausgabeanspruch wegen diverser Gegenstände mit der Behauptung stützt, sie habe diese Dinge in die Räumlichkeiten eingebracht, welche die Klägerin nunmehr behalte und nicht mehr herausgebe.