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3) Gegenüber dem klägerischen Zahlungsanspruch wendet die Beklagte ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht ein, das sie auf einen Herausgabeanspruch wegen diverser Gegenstände mit der Behauptung stützt, sie habe diese Dinge in die Räumlichkeiten eingebracht, welche die Klägerin nunmehr behalte und nicht mehr herausgebe.
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