LG Halle - Urteil vom 22.11.1994
1 S 220/94
Normen:
BGB 564b Abs. 4 Satz 1; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 ; ZGB/DDR § 122 ;
Fundstellen:
NJ 1995, 266
WuM 1995, 42
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 4360/93

Zumutbarer Ausschluss der Eigenbedarfskündigung für Einliegerwohnung

LG Halle, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 1 S 220/94

DRsp Nr. 2003/7036

Zumutbarer Ausschluss der Eigenbedarfskündigung für Einliegerwohnung

1. Bei einer Eigenbedarfskündigung für Dritte kann eine Unzumutbarkeit und damit ein Überschreiten der Opfergrenze für den Vermieter erst dann gegeben sein, wenn mehrfache und ernsthafte Bemühungen zur erfolglosen Erlangung einer Wohnung im Einzelnen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen sind.2. Art. 232 § 2 EGBG will den Bestandsschutz des Mieters für eine Übergangszeit gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nach dem ZGB/DDR nicht verschlechtern; da § 122 ZGB/DDR sich auf die so genannten Bedarfspersonen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erstreckt, sind bei der Zulässigkeit einer derartigen Eigenbedarfskündigung zumindest die zuvor genannten strengen Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

BGB 564b Abs. 4 Satz 1; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 ; ZGB/DDR § 122 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Nach den Übergangsregelungen für "Altmietverträge" (Art. 232 § 2 EGBBGB) besteht für die Kläger kein Kündigungsgrund, denn der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung stellt für die Kläger keine Unzumutbarkeit gemäß Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB dar.