BGH - Versäumnisurteil vom 20.02.2008
VIII ZR 27/07
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 731
MDR 2008, 737
MietR 2008, 199, 200
NJ 2008, 460
NJW 2008, 1801
NZM 2008, 403
WuM 2008, 285
ZMR 2008, 691
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 113/06
AG Schöneberg, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 623/04

Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit des sog. Abflussprinzips

BGH, Versäumnisurteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 27/07

DRsp Nr. 2008/10177

Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit des sog. Abflussprinzips

»a) §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.b) Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.c) Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand: