FG München - Urteil vom 24.11.2004
1 K 4042/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Abs. 1 ;

Zuordnung von Schuldzinsen; Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand; Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 4042/03

DRsp Nr. 2005/10727

Zuordnung von Schuldzinsen; Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand; Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung

1. Die nachträgliche betragsmäßige Zuordnung von Darlehensverbindlichkeiten begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit. 2. Zeitlicher Zusammenhang mit der Herstellung eines Gebäudes oder Beseitigung von Baumängeln führt zu Herstellungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen und anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 1998 und 1999 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.