KG - Beschluss vom 15.08.2005
8 U 81/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 946
NJ 2005, 505
NJW-RR 2005, 1681
NZM 2005, 865
NZM 2005, 865
NZM 2005, 865
WuM 2005, 713
ZMR 2005, 950
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 704/04

Zur Annahme eines Mangels bei Mietflächenabweichung unter 10%

KG, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 8 U 81/05

DRsp Nr. 2005/14798

Zur Annahme eines Mangels bei Mietflächenabweichung unter 10%

»Eine Flächenabweichung unter 10 % rechtfertigt nur dann die Annahme eines Mangels i. S. d. § 536 I 3 BGB, wenn hierdurch eine (vom Mieter darzulegende) erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht worden ist.«

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweis des Senats vom 14. 7. 2005, der wie folgt lautet:

"In der Sache

beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu bemerken: