Zur Anwendung des § 538 Abs. 1 BGB im Falle einer noch herzustellenden Mietsache
OLG Naumburg, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 6 U 92/98
DRsp Nr. 2003/16534
Zur Anwendung des § 538 Abs. 1BGB im Falle einer noch herzustellenden Mietsache
»1. § 538 Abs. 1BGB ist im Falle einer noch herzustellenden Mietsache nur analog und nur dann anwendbar, wenn die Sache fertiggestellt und das Mietverhältnis in Vollzug gesetzt worden ist.2. Die Abhilfefrist nach § 542 Abs. 1 Satz 2 BGB muss zur Behebung bestimmter, genau bezeichneter Gebrauchsbeeinträchtigungen gesetzt werden.«