Der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, den der Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2002 (Bl. 263 d. A.) gestellt hat und dem sich die Beklagte für den Fall, dass der Senat die Zulässigkeit der Klage anders als das Landgericht beurteilt, angeschlossen hat (Berufungserwiderung S. 2, Bl. 265), ist begründet, weil das Landgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Das erstinstanzliche Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO.
I.
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