OLG Celle - Urteil vom 18.12.2002
2 U 141/02
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 540 ; BGB § 565 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 12.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 158/02

Zur Anwendung des Wohnraummietrechts oder des gewerblichen Mietrechts

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 U 141/02

DRsp Nr. 2003/7555

Zur Anwendung des Wohnraummietrechts oder des gewerblichen Mietrechts

1. Für die Beantwortung der Frage, ob auf ein Mietverhältnis Wohnraummietrecht oder gewerbliches Mietrecht Anwendung finden muss, ist nicht maßgeblich, was für ein Vertragsformular die Parteien benutzt haben; vielmehr richtet sich diese Frage, allein danach, ob die Vermietung erfolgt ist, damit der Mieter selbst die Räume zum Wohnen benutzt, oder ob mit dem Mietvertrag die Weitervermietung an Dritte beabsichtigt ist. 2. Gewerbliches Mietrecht ist auch anzuwenden, wenn der Mieter eine Gemeinde ist, die mit dem Abschluss des Mietvertrages den Zweck verfolgt, den Mietgegenstand zur Deckung des Wohnraumbedarfs bestimmter Personen zu verwenden.

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 540 ; BGB § 565 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, den der Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2002 (Bl. 263 d. A.) gestellt hat und dem sich die Beklagte für den Fall, dass der Senat die Zulässigkeit der Klage anders als das Landgericht beurteilt, angeschlossen hat (Berufungserwiderung S. 2, Bl. 265), ist begründet, weil das Landgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Das erstinstanzliche Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO.

I.