OLG Rostock - Urteil vom 13.04.2004
3 U 68/04
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 260 ; BGB § 562b Abs. 2 ; BGB § 1227 ; BGB § 1257 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1109
NJ 2004, 421
NZM 2005, 440
OLGReport-Rostock 2004, 267
WuM 2004, 471
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 10/04

Zur Auskunftspflicht des Mieters über von ihm in die Mietsache eingebrachte und nach Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs entfernte Sachen

OLG Rostock, Urteil vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 3 U 68/04

DRsp Nr. 2004/10661

Zur Auskunftspflicht des Mieters über von ihm in die Mietsache eingebrachte und nach Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs entfernte Sachen

»1. Der Mieter, der in die Mieträume eingebrachte Sachen ohne Wissen oder gegen den Willen des Vermieters aus diesen entfernt, ist dem Vermieter gegenüber zur Auskunft über die weggeschafften Sachen verpflichtet. Die fristgerechte gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der Stufenklage hindert das Erlöschen des Pfandrechtes. 2. Den Auskunftsanspruch und den von der Auskunft abhängigen Antrag auf Herausgabe der entfernten Sachen zur Zurückschaffung in die Mieträume kann der Vermieter zur Erhaltung seines Pfandrechts im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 260 ; BGB § 562b Abs. 2 ; BGB § 1227 ; BGB § 1257 ;

Entscheidungsgründe:

I.