OLG Rostock - Urteil vom 10.01.2005
3 U 61/04
Normen:
PrKV § 4 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZM 2005, 506
OLGReport-Rostock 2005, 486
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 377/03

Zur Berechtigung des Vermieters zur Erhöhung der Grundmiete auf Grund einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Wertsicherungsklausel

OLG Rostock, Urteil vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 3 U 61/04

DRsp Nr. 2005/9204

Zur Berechtigung des Vermieters zur Erhöhung der Grundmiete auf Grund einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Wertsicherungsklausel

»1. Zur Wirksamkeit einer zwischen den Parteien eines Untermietvertrages vereinbarten Wertsicherungsklausel auf Grund der Genehmigungsfiktion des § 4 der Preisklauselverordnung (PrKV) 2. Die Genehmigungsfiktion des § 4 PrKV greift nicht ein, wenn die Mietvertragsparteien bei Abschluss ihres Vertrages - hier: Untermietvertrages - die gem. § 566 BGB a. F. gebotene Schriftform verfehlt haben. 3. Die Schriftform ist u. a. auch dann nicht gewahrt, wenn eine Vertragspartei - hier der Untermieter - in der Vertragsurkunde unzureichend umschrieben ist. 4. Zum Anspruch des Vermieters auf Zahlung eines erhöhten Mietzinses auf Grund der im Mietvertrag enthaltenen salvatorischen Klausel«

Normenkette:

PrKV § 4 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 566 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2. (nachfolgend Beklagte) auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Berechtigung der von der Klägerin begehrten Erhöhung der Grundmiete ab März 2002.