OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.07.2004
1 U 12/04
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 85
NZM 2004, 742
OLGReport-Karlsruhe 2004, 397
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 418/03

Zur Bürgschaft anstatt einer Kaution für gewerblich genutzte Mieträume und zur unangemessenen Benachteiligung des Mieters durch die Bürgschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2004 - Aktenzeichen 1 U 12/04

DRsp Nr. 2004/13630

Zur Bürgschaft anstatt einer Kaution für gewerblich genutzte Mieträume und zur unangemessenen Benachteiligung des Mieters durch die Bürgschaft

»1. Es stellt im Rahmen eines Mietvertrags über Räume zur gewerblichen Nutzung keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar, wenn der Vermieter als Kaution anstatt der Zahlung eines Geldbetrags die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern fordern kann. 2. Auch die in einem derartigen Mietvertrag enthaltene Berechtigung des Klägers, sich schon während der Mietzeit aus der Kaution zu befriedigen und anschließend die Wiederauffüllung der Kaution fordern zu dürfen, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. 3. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenwirken der beiden Regelungen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bewilligung der Freigabe eines auf Grund einer Mietbürgschaft von der Sparkasse P. beim Amtsgericht P. hinterlegten Geldbetrages.

Die Parteien schlossen am 08.12.2000 einen schriftlichen Mietvertrag über Geschäftsräume in P.. Die monatliche Miete beträgt 5.159,45 EURO. Nach § 6 Nr. 1 des Mietvertrags sind die Beklagten zu einer Kautionsleistung von 25.000,00 DM verpflichtet. Unter § 6 Nr. 4 des Mietvertrags ist hierzu folgender weiterer Passus enthalten: