KG - Urteil vom 12.01.2006
12 U 216/04
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 420
MDR 2006, 866
NZM 2006, 294
ZMR 2006, 446
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 630/03

Zur Darlegungspflicht des Vermieters bei über 10%iger Betriebskostenerhöhung

KG, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 12 U 216/04

DRsp Nr. 2006/8279

Zur Darlegungspflicht des Vermieters bei über 10%iger Betriebskostenerhöhung

»Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (hier: Bewachungskosten und Hauswartkosten) gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10% gestiegen, obliegt es dem Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 2.014,78 EUR aus § 535 Absatz 2 BGB.