I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 27. März 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Begründung der Berufung vor:
Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Im Grundbuch sei eine nnnnnnn GbR eingetragen. Es werde bestritten, dass die Herren nnnnnn und nnnnnn , die (ursprünglichen) Kläger zu 1) und 2), diese GbR bildeten.
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