KG - Urteil vom 21.12.2006
8 U 56/06
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 341
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 443/05

Zur Einhaltung der Schriftform bei nicht mehr vorhandenen Anlagen zum Mietvertrag

KG, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 8 U 56/06

DRsp Nr. 2007/1247

Zur Einhaltung der Schriftform bei nicht mehr vorhandenen Anlagen zum Mietvertrag

Normenkette:

BGB § 550 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 27. März 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Begründung der Berufung vor:

Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Im Grundbuch sei eine nnnnnnn GbR eingetragen. Es werde bestritten, dass die Herren nnnnnn und nnnnnn , die (ursprünglichen) Kläger zu 1) und 2), diese GbR bildeten.