Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten in der Berufungsbegründung bieten keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
1.
Der Senat folgt dem Landgericht in der Bewertung, dass der beklagte Mieter die Mietsache entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht geräumt hat, so dass eine Vorenthaltung im Sinne des § 546 a BGB zu bejahen ist.
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