OLG Brandenburg - Urteil vom 16.02.2005
4 U 170/04
Normen:
BGB § 119 ; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 123 ; BGB § 130 ; BGB § 155 ; BGB § 164 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 579/03

Zur Forderungsabtretung künftiger Forderungen beim Mietkaufvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 4 U 170/04

DRsp Nr. 2005/5669

Zur Forderungsabtretung künftiger Forderungen beim Mietkaufvertrag

Ist im Mietkaufvertrag eine Regelung hinsichtlich der Sicherungsübereignung des Mietkaufobjekts vereinbart worden, so ist diese Vereinbarung so auszulegen, dass die Sicherungsabtretung sämtliche Forderungen aus dem Mietkaufvertrag umfasst.

Normenkette:

BGB § 119 ; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 123 ; BGB § 130 ; BGB § 155 ; BGB § 164 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der G... Gesellschaft für ... GmbH (im Folgenden: G.. GmbH) Ansprüche aus einem gekündigten Mietkaufvertrag geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zunächst im schriftlichen Vorverfahren am 12.01.2004 ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Versäumnisurteil erlassen.

Dieses Versäumnisurteil hat das Landgericht mit Urteil vom 02.09.2004 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 15.091,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz aus 14.472,05 EUR seit dem 15.08.2003 zu zahlen.