KG - Urteil vom 18.08.2005
8 U 106/04
Normen:
BGB § 305b § 307 ff. § 125 Satz 2 § 397 Abs. 1 § 31 § 550 (nF) ; HGB § 346 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 294/03

Zur Frage der Außerkraftsetzung einer qualifizierten Schriftformklausel durch nachträgliche individuelle Vereinbarung von Vertragsparteien mit Kaufleuteeigenschaft

KG, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 8 U 106/04

DRsp Nr. 2005/15897

Zur Frage der Außerkraftsetzung einer qualifizierten Schriftformklausel durch nachträgliche individuelle Vereinbarung von Vertragsparteien mit Kaufleuteeigenschaft

»Von der im Vertrag vorgesehenen Schriftformklausel ist ein Verzicht auf Mietzinsrückstände für die Vergangenheit nicht erfasst.«

Normenkette:

BGB § 305b § 307 ff. § 125 Satz 2 § 397 Abs. 1 § 31 § 550 (nF) ; HGB § 346 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 09. Februar 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: