BFH - Urteil vom 11.07.2012
XI R 11/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1; MwStSystRL Art. 24 Abs. 1; MwStSystRL Art. 73; FGO § 118 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWGArt. 6 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWGArt. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; AO § 162; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12; UStG § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1894/10

Zur Frage des tauschähnlichen Umsatzes zwischen der eine Zeitschrift herausgebenden Ärztekammer und dem von ihr beauftragten Verlag

BFH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen XI R 11/11

DRsp Nr. 2013/131

Zur Frage des tauschähnlichen Umsatzes zwischen der eine Zeitschrift herausgebenden Ärztekammer und dem von ihr beauftragten Verlag

1. Beauftragt eine Ärztekammer als Herausgeber einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand eines Ärzteblatts (Kammerzeitschrift) für ihre Mitglieder und überlässt sie dabei dem Verlag das Recht, im eigenen Namen und für eigene Rechnung in dem Ärzteblatt Werbeanzeigen zu platzieren, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.2. Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts durch die Ärztekammer sind die gesamten Kosten, die der Verlag für die Herstellung (einschließlich des Anzeigenteils) und den Versand der Ärzteblätter getragen hat.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1; MwStSystRL Art. 24 Abs. 1; MwStSystRL Art. 73; FGO § 118 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWGArt. 6 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWGArt. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; AO § 162; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12; UStG § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2;

Gründe

I.