KG - Urteil vom 19.02.2004
8 U 185/03
Normen:
BGB § 546a ; BGB § 326 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 175
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 637/02

Zur Frage des Vorenthaltens der Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages sowie zur Frage der Schadensersatzpflicht des Mieters wegen des Nichtzustandekommens eines Nachfolgemietvertrages

KG, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 8 U 185/03

DRsp Nr. 2004/9209

Zur Frage des Vorenthaltens der Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages sowie zur Frage der Schadensersatzpflicht des Mieters wegen des Nichtzustandekommens eines Nachfolgemietvertrages

1. Für die Rückgabe der Mietsache nach Beendigung der vereinbarten Mietdauer ist es ohne Bedeutung, in welchem Zustand sich die Mietsache befindet. 2. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus § 326 Abs. 1 BGB a. F. scheidet aus, wenn der Vermieter nicht dartut, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines Nachfolgemietvertrages bereit gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 546a ; BGB § 326 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 138 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des geltend gemachten entgangenen Mietzinses für die Monate Februar und März 2002 in Höhe von insgesamt 2.065,85 Euro wendet.

Die Klägerin hat insoweit weder einen Anspruch aus § 546 a BGB n.F. noch aus PVV noch aus § 326 Abs.1 BGB a.F. .