OLG Koblenz - Urteil vom 09.02.2004
12 U 554/02
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 556 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 483/00

Zur Herausgabeberechtigung des Untervermieters nach Beendigung eines befristeten Untermietvertrages - Einwand des unredlichen Verhaltens bei Kündigung des Hauptmietvertrags; Anforderungen an Konkretisierung des Streitgegenstands im Klageantrag

OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 12 U 554/02

DRsp Nr. 2008/10681

Zur Herausgabeberechtigung des Untervermieters nach Beendigung eines befristeten Untermietvertrages - Einwand des unredlichen Verhaltens bei Kündigung des Hauptmietvertrags; Anforderungen an Konkretisierung des Streitgegenstands im Klageantrag

»1. Gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen konkreten Antrag enthalten. Dadurch wird der Streitgegenstand abgegrenzt und eine wesentliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung geschaffen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Klage auf Herausgabe des Inventars eines Ladenlokals kann die Mitteilung einer Inventarliste, welche die einzelnen Gegenstände schlagwortartig bezeichnet, genügen. 2. Dem Anspruch des Untervermieters auf Herausgabe des Ladenlokals gegen den Untermieter steht die Herausgabeberechtigung des Hauptvermieters nicht entgegen. Jedoch kann der Einwand "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" eingreifen, wenn der Untervermieter seinerseits dem Vermieter gegenüber zur Herausgabe verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn eine wirksame Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung vorliegt.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 556 ;

Tatbestand: