OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2005
I-24 U 85/04
Normen:
BGB § 543 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 376/03

Zur Kündigung eines Mietvertrages wegen einer Treuepflichtsverletzung des Vermieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen I-24 U 85/04

DRsp Nr. 2006/788

Zur Kündigung eines Mietvertrages wegen einer Treuepflichtsverletzung des Vermieters

Zur Frage, ob die Kündigung des Mietvertrages über ein Hotel duch den Mieter deshalb gerechtfertigt war, weil der Vermieter den Mieter nicht ausdrücklich über Vorvermietungen aufgeklärt bzw. unzutreffende Abgaben über Freistandszeiten gemacht hat

Normenkette:

BGB § 543 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Landgericht hat ihre Klage auf Zahlung von Mietzinsen und Kaution zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe das Mietverhältnis wirksam fristgerecht gekündigt.

1. Der Senat folgt dem Landgericht nicht in der Wertung, dass der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnis bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zumutbar gewesen sei, weil hier eine erhebliche Treupflichtverletzung der Vermieterin vorgelegen habe. Das Landgericht hat diese Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter (nachfolgend Ehemann genannt) die Beklagte nicht ausdrücklich über die Vorvermietungen und deren Dauer aufgeklärt (a) und behauptet habe, das Hotel sei erst seit einer Woche geschlossen (b).