Die Parteien stritten über die Beendigung eines Mietverhältnisses für eine Arztpraxis sowie einen zukünftigen Räumungsanspruch.
Die Kläger sind Vermieter der im 1. Obergeschoss des Hauses K.-straße 3 in M. gelegenen Teileigentumseinheit Nr. 2. nebst Kellerraum Nr. 2, der Teilungseinheit Nr. 3 nebst Kellerraum Nr. 3 sowie des durch einen Wanddurchbruch verbundenen Raums im Hause K.-straße 1. Der Beklagte ist Mieter der bezeichneten Räume. Die Miete für die Gesamtfläche beläuft sich auf 4.000,00 DM (2.045,17 EURO) monatlich.
In dem Mietvertrag ist unter Nr. 2 vereinbart, dass das Mietverhältnis am 31.12.2003 endet und sich um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn eine der Parteien nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit einer Verlängerung der Mietzeit schriftlich widerspricht.
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