OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.02.2004
I-24 U 228/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 535 ; BGB § 542 ; ZPO § 257 ; ZPO § 308 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1257
ZMR 2004, 817
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 90/03

Zur Räumungspflicht bei Ablauf eines befristeten Mietvertrages über Praxisräume und fristgerechter Kündigung durch Vermieter - Verstoß gegen Treu und Glauben?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen I-24 U 228/03

DRsp Nr. 2004/12184

Zur Räumungspflicht bei Ablauf eines befristeten Mietvertrages über Praxisräume und fristgerechter Kündigung durch Vermieter - Verstoß gegen Treu und Glauben?

»1. Gegen die Bindung an die Parteianträge verstößt das Gericht nicht, wenn sich der Urteilstenor im Rahmen zulässiger Auslegung des Klageantrags hält. 2. Zum Einwand der Treuwidrigkeit bei Widerspruch des Vermieters gegen die "Verlängerungsklausel".«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 535 ; BGB § 542 ; ZPO § 257 ; ZPO § 308 ;

Tatbestand:

Die Parteien stritten über die Beendigung eines Mietverhältnisses für eine Arztpraxis sowie einen zukünftigen Räumungsanspruch.

Die Kläger sind Vermieter der im 1. Obergeschoss des Hauses K.-straße 3 in M. gelegenen Teileigentumseinheit Nr. 2. nebst Kellerraum Nr. 2, der Teilungseinheit Nr. 3 nebst Kellerraum Nr. 3 sowie des durch einen Wanddurchbruch verbundenen Raums im Hause K.-straße 1. Der Beklagte ist Mieter der bezeichneten Räume. Die Miete für die Gesamtfläche beläuft sich auf 4.000,00 DM (2.045,17 EURO) monatlich.

In dem Mietvertrag ist unter Nr. 2 vereinbart, dass das Mietverhältnis am 31.12.2003 endet und sich um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn eine der Parteien nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit einer Verlängerung der Mietzeit schriftlich widerspricht.