OLG Naumburg - Urteil vom 06.05.2003
9 U 16/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 540 Abs. 2 ; BGB § 541 ; BGB § 543 Abs.1 ; BGB § 581 Abs. 2 ; SOG-LSA § 3 ; SOG-LSA § 13 ; SOG-LSA § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 45
WuM 2004, 115
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 391/01

Zur Rechtfertigung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines gewerblichen Pachtvertrages aus wichtigem Grund

OLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 9 U 16/03

DRsp Nr. 2003/13558

Zur Rechtfertigung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines gewerblichen Pachtvertrages aus wichtigem Grund

»1. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 543 Abs. 1 BGB ist dann gegeben, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlagen derart gefährdet war, dass sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten war.