OLG Bamberg - Urteil vom 23.06.2004
3 U 253/03
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; ZVG § 152 Abs. 1 Hs. 2 ; ZVG § 146 Abs. 1 ; ZVG § 20 Abs. 2 ; BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 315 ; BGB § 316 ; BGB § 1123 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 215
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 294/03

Zur Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmung des Mietzinses eines Untermietverhältnisses

OLG Bamberg, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 3 U 253/03

DRsp Nr. 2005/358

Zur Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmung des Mietzinses eines Untermietverhältnisses

Die Berechtigung, den Mietzins bei einer Zwangsverwaltung einzuziehen, erfasst nicht die Mietzinsansprüche des Mieters aufgrund eines Untermietverhältnisses, da diese Forderungen nicht dem Grundstückseigentümer als Vollstreckungsschuldner, sondern dem Beklagten als Mieter und (Unter-)Vermieter zusteht.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; ZVG § 152 Abs. 1 Hs. 2 ; ZVG § 146 Abs. 1 ; ZVG § 20 Abs. 2 ; BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 315 ; BGB § 316 ; BGB § 1123 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 16.09.2002 (Bl. 27 f. d.A.) Zwangsverwalterin des Grundstücks Fl.-Nr. ....

Eigentümer dieses Grundstücks sind Herr ... zu 1/2, Frau ... und Frau ... zu jeweils 1/4. Diese haben das Grundstück der beklagten ... KG mit Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1987 (Bl. 58-71 d.A.) überlassen. Es existiert ein - allerdings nicht unterschriebener - Mietvertrag vom 28.12.1986. Auf diesen Mietvertrag werden seit 1998 von der Beklagten keine Zahlungen mehr geleistet.

Auf dem Grundstück befinden sich Stellplätze und Lagerräume, die die Beklagte an verschiedene Personen vermietet hat. Zwischen den Parteien besteht Streit, wem der Mietzins zusteht. Die Mieter hinterlegen den Mietzins oder entrichten diesen nicht.