OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2005
24 U 71/04
Normen:
BGB § 127 ; BGB § 565 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 77/01

Zur schlüssigen Kündigungserklärung bei Räumung der Mietsache durch den Mieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 24 U 71/04

DRsp Nr. 2005/6060

Zur schlüssigen Kündigungserklärung bei Räumung der Mietsache durch den Mieter

»1. Räumt die Mieterin die Mietsache unter gleichzeitiger Einstellung der Mietzahlungen und erfährt der Vermieter dies alsbald, so ist das Verhalten der Mieterin als schlüssige Kündigungserklärung zu bewerten. 2. Parteivereinbarungen über ein Schriftformerfordernis für die Kündigungserklärung sind eng auszulegen.«

Normenkette:

BGB § 127 ; BGB § 565 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Zeugin A Z vermietete der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 10.01.1996 ein Ladenlokal "als Bäckerei"; dieses Ladenlokal lag im Eingangsbereich des als "...-Markt" bezeichneten Gebäudes; in diesem Eingangsbereich lagen drei weitere - wie die "Bäckerei" kleinere - Ladenlokale.

Im Jahre 1998 erwarben die Kläger das Grundstück und traten zum 01.01.1999 in den Mietvertrag mit der Beklagten ein. Die Beklagte räumte das Ladenlokal im August 2000 und stellte ihre laufenden Mietzahlungen mit dem Ende dieses Monats ein.

Die Kläger begehren Zahlung von Mietzins für den Zeitraum September 2000 bis Februar 2004 nebst Nebenkosten.